(1) Oberste Wasserbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Untere Wasserbehörden sind
1. |
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, |
2. |
die unteren Bauaufsichtsbehörden im Sinne von § 58 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), in der jeweils geltenden Fassung. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen