(1) Oberste Wasserbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

 

(2) Untere Wasserbehörden sind

 

1.

das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,

 

2.

die unteren Bauaufsichtsbehörden im Sinne von § 58 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), in der jeweils geltenden Fassung.

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