(1) 1Für folgende Benutzungen außerhalb von Wasser- und Quellenschutzgebieten wird die Erlaubnis vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilt:

 

1.

Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung zum Zweck

 

a)

der Eigenversorgung über die erlaubnisfreie Benutzung nach § 46 Abs. 1 WHG hinaus,

 

b)

der Bodenbewässerung,

 

c)

der Absenkung des Grundwasserspiegels bei Baumaßnahmen,

 

d)

der Grundwasserbeobachtung und -untersuchung,

wenn die Entnahmemenge 2.000 Kubikmeter im Jahr nicht übersteigt;

 

2.

 

a)

Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s und Wiedereinleiten des nur thermisch veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser oder, wenn das nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich wäre, das Einleiten in ein oberirdisches Gewässer,

 

b)

Einbringen von Sonden oder Kollektoren;

 

3.

Zutagefördern von Grundwasser für die Durchführung von Pumpversuchen für die öffentliche Wasserversorgung und Wiedereinleiten ohne nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften in das Grundwasser oder, wenn das nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich wäre, das Einleiten in ein oberirdisches Gewässer;

 

4.

Einleiten oder Einbringen von Regenerationsmitteln in das Grundwasser zur ordnungsgemäßen Brunnenregeneration;

 

5.

Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser;

 

6.

Einleiten von biologisch gereinigtem häuslichem Schmutzwasser bis acht Kubikmeter je Tag in das Grundwasser, wenn die Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

2Der Antrag hat:

 

1.

Zweck, genauen Ort sowie Beginn und Ende der Benutzungen zu bezeichnen und

 

2.

eine Kurzbeschreibung der vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen mit Angaben der damit maximal entnehmbaren bzw. einleitbaren Mengen zu enthalten.

3Beizufügen sind eine Übersichtskarte (mit Markierung des Grundstücks), ein Auszug aus der Katasterkarte (mit Eigentümerangabe und Eintragung der Benutzungsstelle), ein Lageplan (mit Darstellung der Anlagen), Zeichnungen und Nachweisungen sowie in den Fällen der Nummern 1, Buchstaben a und b, 5 und 6 zusätzlich eine Erklärung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. 4Der Antrag und die Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

 

(2) 1Die Erlaubnis kann befristet werden. 2Sie kann nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erfordert. 3Sie ist in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a zu versagen, wenn die Abwasserreinigung nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gesichert ist.

 

(3) 1Für die nach Absatz 1 beantragten Benutzungen gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags versagt. 2Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann durch Bescheid, der innerhalb der Frist nach Satz 1 bekannt gegeben werden muss, die Frist um höchstens einen Monat verlängern. 3Beginn und Ende der Benutzung sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen.

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