(1) Bereits auf Grund bisherigen Landesrechts in einem besonderen Verfahren anerkannte Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.

 

(2) 1Ein nach bisherigem Recht festgesetztes Schutzgebiet gilt als Quellenschutzgebiet im Sinne dieses Gesetzes. 2Die bisherigen Schutzbestimmungen gelten bis zum Erlass neuer Schutzanordnungen weiter.

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