(1) Die Abwasserbeseitigung im Saarland obliegt dem Entsorgungsverband Saar (EVS) nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) und den Gemeinden nach den Bestimmungen des § 50a dieses Gesetzes.

 

(2) 1Der EVS und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften im Sinne von § 56 WHG. 2Für Gemeinden gilt dies auch, wenn sie überörtliche Aufgaben nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 EVSG wahrnehmen. 3Überträgt eine Gemeinde Aufgaben auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist diese abwasserbeseitigungspflichtig.

 

(3) Der EVS und die Gemeinden bestimmen durch Satzung oder im Einzelfall, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist, insbesondere ob das Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.

 

(4) Der EVS und die Gemeinden informieren und beraten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abwasser.

[1] (zu § 56 WHG)

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge