(1) 1Die Gemeinden nehmen die ihnen im Rahmen der Selbstverwaltung obliegende Abwasserbeseitigungspflicht wahr. 2Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen, insbesondere wenn der EVS im Einzelfall als Dritter tätig werden will.
(2) Die Gemeinden haben
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das anfallende Abwasser zu sammeln und grundsätzlich erst nach Entlastung vom Niederschlagswasser den Anlagen des EVS zuzuleiten. 2§ 2 Abs. 3 Nr. 3 EVSG bleibt unberührt, |
(3) 1Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden umfasst bei Kleinkläranlagen mit einem Schmutzwasserzufluss bis zu acht Kubikmeter pro Tag auch das Entleeren und Transportieren des Schlammes zu einer Abwasserbehandlungsanlage. 2Das Gleiche gilt für den Inhalt von abflusslosen Gruben und sonstigen Behältern.
(3a) 1In den Fällen, in denen die Gemeinden die Abwassererzeuger nach § 50b Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes aus der Überlassungspflicht entlassen könnten, haben sie die Pflicht zur Abwasserbehandlung, wenn sie die hierfür erforderlichen Anlagen errichten und betreiben. 2§ 48 Abs. 3 Nr. 2 dieses Gesetzes findet keine Anwendung.
(4) 1Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung gemäß § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz. 2Die Satzungen der Gemeinden nach Satz 1 gelten auch für Abwassererzeuger, die weniger als acht Kubikmeter Schmutzwasser täglich unmittelbar den Anlagen des EVS zuleiten. 3Sie sollen in der Satzung wirksame Anreize zur Minderung der Abwassermengen schaffen, insbesondere können sie versiegelte Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in eine öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, bei der Gebührenberechnung mitberücksichtigen. 4Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück des Gebührenpflichtigen.
(5) 1Die Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Einrichtung, für die Sonderrechnungen zu führen sind. 2§ 14 Abs. 2 Satz 3 bis 5 EVSG ist spätestens ab dem 1. Januar 2000 entsprechend anzuwenden. 3§ 14 Abs. 2 Satz 6 EVSG, bezogen auf die vor der Umstellung gemäß Satz 2 geltenden Gebühren, und § 14 Abs. 4 EVSG sind entsprechend anwendbar.
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