(1) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt, der beseitigungspflichtigen Körperschaft zu überlassen.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt für
1. |
Abwasser, das im Rahmen des Bergbaues zutage gefördert wird oder das bei der Mineralgewinnung anfällt, |
5. |
Niederschlagswasser, das auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird. |
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen im Abwasserbeseitigungsplan nach § 42 dieses Gesetzes oder in gemeindlichen Satzungen bleiben unberührt.
(4) Den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Abwasserbeseitigung an Stelle der beseitigungspflichtigen Körperschaften, soweit es sich um Niederschlagswasser handelt.
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