(1) Für Bedingungen und Auflagen bei der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten § 13 WHG und § 13 dieses Gesetzes entsprechend.

 

(2) 1Planfeststellung oder Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. 2§ 12 dieses Gesetzes gilt entsprechend.

 

(3) 1Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 14 Abs. 4 bis 6 WHG eintreten, und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. 2Ist dies nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn

 

1.

der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient oder

 

2.

bei Nachteilen im Sinne des § 14 Abs. 4 bis 6 WHG der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

3In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.

 

(4) Bei der Planfeststellung gilt für nachträgliche Entscheidungen § 14 Abs. 5 WHG entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Entschädigung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 WHG auch angeordnet werden kann, wenn Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

 

(5) Ist der festgestellte Plan unanfechtbar, so gilt § 16 Abs. 2 WHG entsprechend, wenn der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient.

[1] (zu § 68 WHG)

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?