(1)[1] Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBI. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

Bis 19.02.2022:

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WasserhaushaltsgesetzWHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

 

(2) 1Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

 

1.

Gräben, die ausschließlich ein Grundstück eines einzigen Eigentümers bewässern oder entwässern,

 

2.

Straßenseitengräben und Entwässerungsanlagen als Bestandteile von Straßen sowie Entwässerungsanlagen von sonstigen Verkehrsbauwerken,

 

3.

Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind, und

 

4.

kleine Fließgewässer bis zu einer Länge von 500 m von der Quelle bis zur Mündung.

2Das gilt nur für Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. 3Die §§ 89 und 90 WHG bleiben unberührt.

 

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten in Ergänzung oder Abweichung des Wasserhaushaltsgesetzes in der jeweils maßgebenden Fassung.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie EU 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Anzuwenden ab 20.02.2022.

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