(1) 1Werden Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben, so kann das Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. 2Es muss ausgesetzt werden, wenn der Antrag bei Bestehen des Rechts abzuweisen wäre. 3Bei Aussetzung des Verfahrens ist zu bestimmen, bis wann die Klage erhoben sein muss. 4Wird die Prozessführung verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

 

(2) 1Wird im Falle nach Absatz 1 einem Antrag stattgegeben, bevor über das Bestehen des Rechts rechtskräftig entschieden worden ist, so bleibt die Entscheidung über das Bestehen des Rechts festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen vorbehalten. 2Über die sonstigen nichterledigten Einwendungen wird entschieden.

 

(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.

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