(1) 1Die zuständige Wasserbehörde hat unbeschadet der Möglichkeit zur niedrigeren Festsetzung nach § 91e Absatz 4 in Verbindung mit § 163 der Abgabenordnung die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag um 75 Prozent zu ermäßigen, wenn ohne Ermäßigung wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige Öffentliche Belange gefährdet wären. 2Die Ermäßigung darf bei Grundwasserentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist.

 

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides zulässig.

[1] § 91d eingefügt durch HBG 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge