Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist

 

1.

für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,

 

2.

für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.

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