Unter dem Begriff der Gebühr ist dabei das gesamte Entgelt zu verstehen, das der Hauseigentümer an die Gemeinde bezahlen muss. Es ist unerheblich, wie die Gemeinde die Gebühr bezeichnet (Abwasser-, Niederschlagswasser-, Kanalgebühr), welche Bemessungskriterien angewendet werden[1] und ob in der Gebühr auch Beträge für die Unterhaltung der Anlage oder Abschreibungsbeträge enthalten sind.[2]

 
Hinweis

Schmutzwasser- und Niederschlagsgebühr

Hat der Mieter nach den Vereinbarungen im Mietvertrag die Abwassergebühr zu tragen und wird diese Gebühr durch die Änderung der Gebührenstruktur der Gemeinde aufgeteilt in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagsgebühr, schuldet der Mieter nach der Umstellung die gesamten Kosten der Entwässerung.[3]

[1] Langenberg, in Schmidt-Futterer, § 556 BGB Rn. 126.
[2] A. A. AG Neustadt/Wstr., WuM 1989, 399.
[3] Im Ergebnis ebenso: LG Hannover, NZM 2004, 343: Danach hat der Vermieter gegen den Mieter einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Änderung der Geschäftsgrundlage.

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