Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG darf der natürliche Ablauf des wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück nicht zum Nachteil des höher liegenden Grundstücks behindert werden. Dies betrifft hauptsächlich den Auf- oder Rückstau des Wassers mittels abflusshemmender Maßnahmen oder Vorkehrungen, wie etwa Aufschüttungen, Wälle, Dämme oder Mauern, die den Wasserabfluss verlangsamen oder sogar einen Rückstau des Wassers auf dem höher liegenden Grundstück verursachen.[1]

[1] BGH, Beschluss v. 29.6.2006, III ZR 269/05, NVwZ-RR 2006 S. 578; LG Freiburg, Urteil v. 29.9.1992, 1 O 142/92, NVwZ-RR 1993 S. 197.

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