Nach der Begründung zu § 37 WHG im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts[1] regelt § 37 Abs. 2 Satz 1 WHG für die Fälle, in denen es entgegen Abs. 1 zu unverschuldeten Veränderungen des Wasserabflusses kommt, Duldungspflichten der Eigentümer der sogenannten Störergrundstücke (veränderten Grundstücke) zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch und auf Kosten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke. Derartige unverschuldete Veränderungen des Wasserabflusses können etwa durch Erdrutsch, Erosion oder ähnliche Ereignisse verursacht werden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 WHG sind die Wiederherstellungsmaßnahmen rechtzeitig anzukündigen.

Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann diese aber auch auf eigene Kosten selbst beseitigen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 WHG).

[1] BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 62.

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