2.1 Regelungsinhalt der nachbarrechtlichen Vorschriften
Die nachbarrechtliche Vorschrift des § 903 BGB und die der Bundesländer über das Traufwasser, auch "Baulichkeitswasser" genannt, stellen klar, dass es ein allgemeines Traufrecht im Sinne eines Ableitungsrechts von Traufwasser auf das Nachbargrundstück und einer entsprechenden Duldungspflicht des Nachbarn nicht gibt. Ein solches Recht kann nur aufgrund einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung mit dem Nachbarn begründet und durch Grunddienstbarkeit dinglich gesichert werden.
Dem privatrechtlichen Ableitungsverbot entspricht im öffentlichen Recht die Vorschrift in den Bauordnungen der Bundesländer, wonach bauliche Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers und Niederschlagswassers dauernd gesichert ist.
2.2 Landesrechtliche Vorschriften
Die einschlägigen Vorschriften der Landesnachbarrechtsgesetze können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden. Soweit es in Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern keine spezifischen nachbarrechtliche Vorschriften zum Traufwasser gibt, ist § 903 BGB unmittelbar einschlägig.
Übersicht
Land |
Vorschrift |
Baden-Württemberg |
§ 1 NRG BW Der Eigentümer eines Gebäudes hat das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus seinem Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird. |
Bayern |
keine Regelung |
Berlin |
keine Regelung |
Brandenburg |
§ 52 BbgNRG (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass
- Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf dieses abgeleitet wird und
- Niederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück tropft oder abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen und öffentlicher Grünflächen. |
Bremen |
keine Regelung |
Hamburg |
keine Regelung |
Hessen |
§ 26 NachbG HE (1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass
- Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder nach diesem abgeleitet wird,
- Niederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück tropft oder abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen und öffentlicher Grünflächen. |
Mecklenburg-Vorpommern |
keine Regelung |
Niedersachsen |
§ 45 NNachbG (1) Der Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Traufwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf andere Weise dorthin gelangt. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen und öffentlicher Grünflächen. |
Nordrhein-Westfalen |
§ 27 NachbG NRW (1) Bauliche Anlagen sind so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Verkehrsflächen und öffentlicher Grünflächen. |
Rheinland-Pfalz |
§ 37 LNRG (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen, Grünflächen und Gewässer, es sei denn, dass die Zuführung des Wassers zu wesentlichen Beeinträchtigungen führt oder dadurch Dritte gefährdet werden. |
Saarland |
§ 41 NachbarG SL (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen, Grünflächen und Gewässer, es sei denn, dass die Zuführung des Wassers zu wesentlichen Beeinträchtigungen führt oder dadurch Dritte gefährdet werden. |
Sachsen |
§ 25 SächsNRG (1) Die baulichen Anlagen eines Grundstücks müssen so eingerichtet sein, dass abgeleitetes Niederschlagswasser nicht auf das Grundstück des Nachbarn übertritt. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern an dem Gemeingebrauch dienenden Flächen. |
Sachsen-Anhalt |
§ 33 NbG Der Nachbar oder die Nachbarin und der unmittelbare Besitzer oder die unmittelbare Besitzerin eines Grundstücks haben bauliche Anlagen so einzurichten, dass Traufwasser, Abwässer oder andere Flüssigkeiten nicht auf das benachbarte Grundstück übertreten. |
Schleswig-Holstein |
§ 26 NachbG SH (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder auf andere Weise dorthin übertritt. (2) Absatz 1 findet keine A... |