Die nachbarrechtliche Vorschrift des § 903 BGB und die der Bundesländer über das Traufwasser, auch "Baulichkeitswasser" genannt, stellen klar, dass es ein allgemeines Traufrecht im Sinne eines Ableitungsrechts von Traufwasser auf das Nachbargrundstück und einer entsprechenden Duldungspflicht des Nachbarn nicht gibt.[1] Ein solches Recht kann nur aufgrund einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung mit dem Nachbarn begründet und durch Grunddienstbarkeit dinglich gesichert werden.

Dem privatrechtlichen Ableitungsverbot entspricht im öffentlichen Recht die Vorschrift in den Bauordnungen der Bundesländer, wonach bauliche Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers und Niederschlagswassers dauernd gesichert ist.

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