Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes v. 19.6.2019 (BGBl. I S. 840) geändert worden ist, wird folgende Nummer 2016 angefügt[2]:

 
Nummer Auslagentatbestand Höhe
(...) (...) (...)
2016

Umsatzsteuer auf die Kosten ...........

Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
in voller Höhe
[1] Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen.
[2] Tritt in Kraft am Tag nach der Verkündung.

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