Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob eine WEG-Streitigkeit vorliegt, wenn ein Wohnungseigentümer mit seiner Klage darauf zielt, das bestehende Wohnungseigentum aufzuheben. Das LG bejaht die Frage nach den Grundlagen, die allgemein gelten. Ihm ist zuzustimmen.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

§ 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG spielt für die Verwaltungen keine Rolle. Dies gilt aber nicht für den ganzen § 43 Abs. 2 WEG. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sind nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG eine WEG-Streitigkeit. Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist daher ausschließlich zuständig.

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