Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt, den Grundstücksnachbarn B durch eine einstweilige Verfügung zu verpflichten, die Nutzung von in seinem Eigentum stehenden Grundstücken zu dulden und den Zutritt zu diesen zu gewähren. B ist Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Fraglich ist, ob der Antrag eine WEG-Streitigkeit ist.

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