W1 bis W10 sind die Miteigentümer des Wohnungseigentums 1 und zugleich sämtliche Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage. Sie fassen in Bezug auf das Wohnungseigentum 1 mehrere Beschlüsse. Gegen diese geht W1 im Wege der Anfechtungsklage nach §§ 43 Nr. 4, 46 Abs. 1 Satz 1 WEG vor. Fraglich ist, ob es sich überhaupt um eine Streitigkeit über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer i. S. v. § 43 Nr. 4 WEG handelt.

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