1 Leitsatz

Eine Zuständigkeit nach § 43 Nr. 5 WEG ist nicht gegeben, wenn die vormaligen Wohnungseigentümer um einen nach Aufhebung der WEG vereinbarten Nießbrauch streiten.

2 Normenkette

§ 43 Nr. 5 ZPO

3 SachverhaltDas Problem

K begehrt mit seiner zum LG Kempten (Allgäu) erhobenen Klage von B1 und B2 Zahlung von 10.000 EUR für einen von ihm erklärten Verzicht auf dingliche Nießbrauchsrechte an 2 vormalig im Eigentum von B1 und B2 stehenden Wohnungseigentumsrechten. B1 wohnt in Potsdam, B2 in München. Die Wohnungseigentumsanlage liegt in Kempten (Allgäu). Das LG Kempten (Allgäu) weist darauf hin, es sei, vorbehaltlich rügeloser Verhandlung der Söhne zur Hauptsache, örtlich unzuständig. K meint demgegenüber, die Zuständigkeit des LG ergebe sich aus §§ 24 Abs. 1, 29 Abs. 1 ZPO. Hilfsweise stellt er allerdings einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO. Das LG Kempten (Allgäu) erklärt sich für örtlich unzuständig und legt den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

4 Die Entscheidung

Ein eine Gerichtsstandsbestimmung ausschließender, gemeinschaftlicher, besonderer Gerichtsstand sei nicht ersichtlich. B1 und B2 könnten auch nicht gemeinsam im ausschließlichen Gerichtsstand des § 43 Nr. 5 WEG verklagt werden. Denn die Klage beziehe sich jedenfalls nicht auf das gemeinschaftliche Eigentum, das Sondereigentum oder deren Verwaltung. Auch wenn § 43 Nr. 5 WEG Fallkonstellationen erfasse, in denen es sich bei den Beklagten um ehemalige Wohnungseigentümer handele (Hinweis auf BT-Drs. 16/3843 S. 27), fehle der Klage doch ein hinreichender "wohnungseigentumsrechtlicher Hintergrund". Das Verlangte sei die Gegenleistung für Löschungsbewilligungen. Die Belegenheit der Wohnungseigentumsrechte sei für diesen Zahlungsanspruch offensichtlich unerheblich.

Hinweis

Nach § 43 Nr. 5 WEG ist das WEG-Gericht örtlich ausschließlich u. a. zuständig für Klagen Dritter, die sich gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das Sondereigentum "beziehen". So ein Bezug liegt vor bei Vergütungsansprüchen des Sondereigentumsverwalters, bei Vergütungsansprüchen eines Rechtsanwalts in einer WEG-Sache, beim Auflassungsanspruch aus einem Kaufvertrag mit einem Wohnungseigentümer und im Einzelfall auch bei Werk- oder Dienstverträgen mit einem Wohnungseigentümer. Im Fall mag es richtig sein, einen Bezug zu verneinen. Da der Nießbrauch an Wohnungseigentumsrechten bestand, wäre aber auch das Gegenteil gut vertretbar. Denn auf die Belegenheit des WEG-Grundstücks, auf die das Gericht aber abhebt, kommt es insoweit nicht an.

Ausblick WEG-Reform

Das WEMoG wird die Rechtslage ändern. Danach soll § 43 Nr. 5 WEG gestrichen werden. An seine Stelle wird § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG treten, in Bezug auf die Wohnungseigentümer als Sondereigentümer aber nur für Haftungsklagen Dritter nach § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG. Denn nach Ansicht des Gesetzgebers besteht nur für solche Haftungsklagen das Bedürfnis nach einem besonderen Gerichtsstand (BR-Drs. 168/20 S. 91). Für andere Klagen Dritter sollen künftig hingegen die allgemeinen ZPO-Vorschriften gelten (BR-Drs. 168/20 S. 91).

5 Entscheidung

BayObLG, Beschluss v. 18.7.2019, 1 AR 60/19

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