Wie § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 WEG zum Ausdruck bringt, sind in die Beschluss-Sammlung auch bei einem Umlaufbeschluss im Verfahren des § 23 Abs. 3 WEG n. F. neben dem Wortlaut Ort und Datum der Verkündung einzutragen. Gefasst ist ein Beschluss im Umlaufverfahren, wenn die Zustimmung des letzten Wohnungseigentümers beim Verwalter eingeht, dieser das Beschlussergebnis feststellt und durch Mitteilung an die Wohnungseigentümer verkündet. Die Verkündung kann insoweit durch Rundschreiben, in Textform, insbesondere durch E-Mail erfolgen. Möglich wäre auch ein entsprechender Aushang im Treppenhaus der Wohnanlage.

Da der teilende Eigentümer in aller Regel keine Versammlung mit sich selbst durchführen dürfte, wird er in aller Regel "Ein-Personen-Umlaufbeschlüsse" fassen, die er entsprechend in der Beschluss-Sammlung zu dokumentieren hat.

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