Überblick

Gemäß § 25 Abs. 1 WEG n. F. genügt künftig die einfache Mehrheit bei der Beschlussfassung. Lediglich bei Beschlüssen über bestimmte Maßnahmen der baulichen Veränderung bedarf es einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Wohnungseigentümer, wenn die Beschlussfassung mit einer Kostentragungspflicht sämtlicher Wohnungseigentümer verbunden sein soll. Diese Bestimmung stellt einen Ausnahmefall dar, sodass sämtliche übrigen Beschlüsse einfach-mehrheitlich gefasst werden können, wenn sie nicht auf einer vereinbarten Öffnungsklausel beruhen, die ein bestimmtes Mehrheitsquorum abweichend von § 25 Abs. 1 WEG n. F. anordnet.

In Zukunft ist auch die Eigentümerversammlung stets beschlussfähig. Die bislang geltenden Vorschriften des § 25 Abs. 3 und 4 WEG a. F. entfallen, sodass eine Wohnungseigentümerversammlung stets beschlussfähig ist, auch wenn in der Versammlung nur ein einziger Wohnungseigentümer entweder anwesend oder – durch den Verwalter als Versammlungsleiter – vertreten ist.

Ebenfalls neu ist, dass für die Zustimmung im schriftlichen Verfahren die Textform genügt und im Einzelfall eine mehrheitliche Beschlussfassung geregelt werden kann.

Schließlich gibt es noch eine Neuerung für die Versammlungsniederschrift. Diese ist künftig "unverzüglich" zu erstellen.

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