zwischen
der Wohnungseigentümergemeinschaft _________-Straße ____, _____ (PLZ), ___________ (Ort)
– im Folgenden als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bezeichnet –
und
Frau/Herrn/Firma _____________________, vertreten durch den/die Geschäftsführer, Frau ___________ und Herrn ___________, ___________ (Straße), _____ (PLZ), ___________ (Ort)
– im Folgenden als Verwalter bezeichnet –
(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie des Gemeinschaftseigentums der Wohnanlage _________-Straße ____, _____ (PLZ), ___________ (Ort). Die Wohnanlage besteht aus:
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____ Wohnungseigentumseinheiten |
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____ Teileigentumseinheiten |
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____ Kellern |
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____ (Tiefgaragen-)Stellplätzen |
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____ Hobbyräumen |
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____ Gemeinschaftsräumen |
(2) Herr/Frau/Firma _____________________ ist durch Beschluss zu TOP ___ der Eigentümerversammlung vom __________ für den Zeitraum vom __________ bis __________ zum Verwalter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestellt worden. Der teilende Eigentümer hat durch Beschluss vom ________ diese Bestellung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestätigt.
Alternativ: Herr/Frau/Firma _____________________ ist auf Grundlage der Regelung in §/Abschnitt/Ziffer ____ der Teilungserklärung vom __________ (UR-Nummer ____) zum ersten Verwalter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestellt worden. Der Bestellungszeitraum beträgt drei Jahre ab Entstehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
(3) Die Unterzeichnung dieses Verwaltervertrags erfolgt für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den gemäß § 9b Abs. 2 WEG bestimmten Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter.
Abschnitt I Laufzeit und Beendigung des Verwaltervertrags |
§ 1 Vertragslaufzeit
Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit dem Bestellungszeitpunkt am _________. Der Vertrag endet mit dem Ablauf des Bestellungszeitraums am _________. Wird der Verwalter vorzeitig von seinem Amt abberufen, endet dieser Vertrag nach Ablauf von 6 Monaten seit dem Zeitpunkt der Abberufung automatisch, ohne dass es einer Kündigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf.
§ 2 Kündigungserklärung
Eine Kündigung dieses Vertrags durch den Verwalter ist entweder gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dem nach § 9b Abs. 2 WEG zur Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter ermächtigten Wohnungseigentümer zu erklären.
§ 3 Wiederbestellung
(1) Im Fall der Wiederbestellung des Verwalters gilt dieser Vertrag auch für den Wiederbestellungszeitraum.
(2) Mit der Beschlussfassung über die Wiederbestellung des Verwalters kann auch eine Änderung dieses Verwaltervertrags oder der Abschluss eines neuen Verwaltervertrags beschlossen werden.
Abschnitt II Aufgaben und Befugnisse des Verwalters |
§ 4 Grundsätze
Die Rechte und Pflichten des Verwalters bzw. seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG), ergänzenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), den Regelungen der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung sowie aus diesem Vertrag.
Unterabschnitt I Aufgaben des Verwalters |
§ 5 Eigentümerversammlung
(1) Der Verwalter hat mindestens einmal jährlich eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. Den Versammlungsvorsitz führt der Verwalter, soweit die Eigentümerversammlung nichts anderes beschließt. Die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind vom Verwalter zu protokollieren, soweit die Eigentümerversammlung nichts anderes beschließt.
(2) Der Verwalter hat eine Niederschrift über die in der Versammlung verkündeten Beschlüsse zu fertigen. Diese ist den Wohnungseigentümern innerhalb von 5 Werktagen nach der Eigentümerversammlung zu übersenden, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Eine Übermittlung in Textform, insbesondere durch E-Mail, ist ausreichend.
(3) Die Verpflichtung zur Erstellung von Versammlungsniederschriften besteht auch dann, wenn im Fall der Begründung des Wohnungseigentums Beschlüsse allein vom teilenden Eigentümer gefasst werden.
§ 6 Beschlüsse im Umlaufverfahren
Erfolgt die Beschlussfassung im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG, hat der Verwalter die Wohnungseigentümer unverzüglich nach Zugang der letzten Erklärung über das Ergebnis der Beschlussfassung zu informieren. Auch in diesem Fall genügt eine Mitteilung in Textform.
§ 7 Beschluss-Sammlung
Das Führen der Beschluss-Sammlung obliegt dem Verwalter nach Maßgabe des § 24 Abs. 7 WEG. Die Verpflichtung zum Führen der Beschluss-Sammlung entsteht mit dem Entstehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG.
§ 8 Beschlussdurchführung/Hausordnung
Der Verwalter hat die Eigentümerbeschlüsse durchzuführen und für die Beachtung der Hausordnung zu sorgen. Bei Verstößen gegen die Hausordnung ist der Verwalter ermächtigt, entsprechende Abmahnungen auszusprechen.
§ 9 Erhaltung des Gemeinsch...