Überblick

Zentrale Normen für die Regelung konkreter Einzelheiten der Wohnungseigentümerversammlung, nämlich der Einberufung, des Vorsitzes in der Versammlung und der Niederschrift, bleiben §§ 23 ff. WEG. Praktisch bedeutsame Änderungen ergeben sich hinsichtlich des Einberufungsverlangens des § 24 Abs. 2 WEG n. F., das künftig nicht mehr der Schriftform bedarf. Die Ladungsfrist ist künftig auf 3 Wochen verlängert.

Eine Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung im Wege elektronischer Kommunikation kann künftig durch Beschlussfassung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. ermöglicht werden.

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