Zunächst muss der Erwerber einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer haben. Rechtsgrund für diesen Anspruch muss nicht ausschließlich ein Kaufvertrag sein. Erfasst sind vielmehr sämtliche Verträge mit dem teilenden Eigentümer, die einen Anspruch auf Übertragung verleihen können, wie beispielsweise auch ein Schenkungsvertrag.

Entsprechend der aktuell vom BGH[1] geklärten und derzeit noch geltenden Rechtslage, existiert auch künftig keine zeitliche Grenze dergestalt, dass die Wirkungen des § 8 Abs. 3 WEG n. F. nach einem bestimmten Zeitablauf keine Wirkung mehr entfalten würden. Jedenfalls hatte der BGH lange offen gelassen, ob die Eigenschaft als sog. "werdender Wohnungseigentümer" nur innerhalb eines bestimmten zeitlichen Zusammenhangs zur Entstehung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erworben werden kann.[2] Die hiermit verbundene Rechtsunsicherheit hat er nunmehr beseitigt und in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 3 WEG n. F. klargestellt, dass jeder Erwerb vom teilenden Eigentümer erfasst ist, unabhängig davon, wie viel Zeit seit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher oder dem Eigentumserwerb anderer Erwerber vergangen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge