§ 9a Abs. 3 WEG n. F. ordnet bezüglich des Vermögens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die entsprechende Geltung der §§ 18, 19 Abs. 1 und 27 WEG n. F. an. Insoweit obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens nach § 18 Abs. 1 WEG n. F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. kann ein jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens verlangen und ist nach § 18 Abs. 3 WEG n. F. auch berechtigt, Notmaßnahmen zu treffen. Gemäß § 19 Abs. 1 WEG n. F. regeln die Wohnungseigentümer die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens durch Beschlussfassung. Durch Verweis auf § 27 WEG n. F. ist der Verwalter auch zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums berufen.

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