Die in § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG n. F. enthaltene Regelung entspricht der bisherigen Regelung in § 43 Nr. 2 WEG a. F. wortwörtlich und betrifft Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Wohnungseigentümern.

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