Auch der Regelungsgehalt von § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 43 Nr. 4 WEG a. F.

 

Neu: Alle Beschlussklagen

§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. regelt über den bisherigen Wortlaut hinaus nicht nur Anfechtungsklagen, sondern allgemein die Beschlussklagen – neben der Anfechtungsklage also auch Beschlussnichtigkeitsklage und Beschlussersetzungsklage.

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