Die in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. eröffnete Möglichkeit einer Kostenverteilungsänderung erfasst

  • Betriebskosten,
  • Verwaltungskosten und
  • Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, also Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, wie § 13 Abs. 2 WEG n. F. zum Ausdruck bringt.

Umfasst sind also alle Kosten, die im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums anfallen, mit Ausnahme solcher, die auf baulichen Veränderungen gemäß § 20 WEG n. F. beruhen.

Einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten können aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses dauerhaft nach einem anderen als dem gesetzlich geltenden oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel umgelegt werden. Ausreichend ist grundsätzlich ein einfacher Mehrheitsbeschluss.

 

Keine generelle Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. ermöglicht eine Kostenverteilungsänderung bezüglich einzelner Kosten oder bestimmter Arten von Kosten. Nicht zulässig wird eine generelle Änderung des allgemeinen Kostenverteilungsschlüssels sein. Richtet sich die Kostenverteilung allgemein nach Miteigentumsanteilen, können die Wohnungseigentümer nicht etwa beschließen, dass sich die Kostenverteilung künftig pauschal nach Objekten richten soll. Ein entsprechender Beschluss wäre nicht nur anfechtbar, sondern nichtig, da es sich bei § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. um eine "Kann"-Bestimmung handelt.[1]

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