Vorerwähnte Grundsätze gelten auch mit Blick auf eine erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des Gemeinschaftseigentums. Diese Kosten können nicht exklusiv den von der planwidrigen Errichtung betroffenen Wohnungseigentümern auferlegt werden. Bedarf es etwa einer erstmaligen ordnungsmäßigen Herstellung einer Mehrhausanlage, kann nicht nach § 16 Abs. 4 WEG a. F. beschlossen werden, dass diese Herstellung nur die Wohnungseigentümer des betroffenen Hauses bezahlen müssen.[1] Eine entsprechend exklusive Kostenbelastung wird auch auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. nicht möglich sein.

[1] LG Dresden, Urteil v. 21.6.2019, 2 S 575/18, ZMR 2019 S. 780.

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