Nur eine scheinbare Unschärfe birgt das WEMoG im Hinblick auf vermietetes Sondereigentum. Nach bisheriger Rechtslage ist der Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 2 WEG a. F. verpflichtet, für die Einhaltung seiner in Nr. 1 geregelten Pflichten auch für die Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlässt. Eine hiermit vergleichbare Regelung findet sich im WEMoG nicht.

Zwar wird hier mit § 15 WEG n. F. eine Bestimmung aufgenommen, die "Pflichten Dritter" regeln wird. Allerdings regelt diese Bestimmung lediglich Duldungspflichten Dritter hinsichtlich der Erhaltungs- und Bau-, also insbesondere auch der Modernisierungsmaßnahmen. Trotz Fehlens einer mit § 14 Nr. 2 WEG a. F. korrespondierenden Bestimmung, wird sich aber an der Verantwortlichkeit des Wohnungseigentümers für die Nutzer bzw. Bewohner seiner Sondereigentumseinheit nichts ändern, da diese ihr Besitzrecht lediglich vom Wohnungseigentümer ableiten. Der Eigentümer, von dem der Mieter seine Nutzungsbefugnis ableitet, kann diesem nicht mehr an Rechten übertragen, als er selbst im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern hat. Daher ist auch ein Mieter an eine bestehende Haus- und Gemeinschaftsordnung gebunden. Fehlt es an einer solchen oder ist sie nicht einschlägig, kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer von dem Mieter einer anderen Sondereigentumseinheit die Unterlassung von wesentlichen Beeinträchtigungen nach allgemeinen Grundsätzen verlangen.[1] Wird das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechend Unterlassung verlangen.[2]

 

Mieter bzw. Drittnutzer können direkt in Anspruch genommen werden

Auch unter Geltung des WEMoG wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Mieter einer Sondereigentumseinheit, der bei der Nutzung des Gemeinschaftseigentums gegen eine von den Eigentümern vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung verstößt, einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB haben. Dies gilt auch im Fall der Nutzung einer Sondereigentumseinheit, die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht.[3]

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