Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG n. F. haben die Wohnungseigentümer Einwirkungen nach Maßgabe des Absatz 1 Nr. 2 zu dulden. Wiederum umfasst diese Pflicht vor allem Erhaltungs- und Baumaßnahmen einzelner Wohnungseigentümer. Allerdings soll sie auch hierauf nicht beschränkt sein. Insoweit bleibt wiederum offen, inwieweit die Duldungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers tatsächlich bestehen soll. Eindeutig ist die Rechtslage jedenfalls dann, wenn den Wohnungseigentümern in der Gemeinschaftsordnung die Verpflichtung auferlegt wurde, etwa die im Bereich ihrer Sondereigentumseinheit verlaufenden Rohrleitungen auf eigene Kosten instand zu setzen. Ist es dann im Rahmen einer entsprechenden Erhaltungsmaßnahme erforderlich, das Sondereigentum des benachbarten Wohnungseigentümers in Anspruch zu nehmen, ist dieser entsprechend zur Duldung verpflichtet. Sollte sich der Wohnungseigentümer weigern, wäre gegen ihn eine Duldungsklage im Verfahren des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. zu erheben. Sollte die Sondereigentumseinheit vermietet oder einem sonstigen Drittnutzer überlassen sein, verpflichtet diese § 15 WEG n. F. zur Duldung von Erhaltungs- und darüber hinausgehenden Maßnahmen. Zu beachten ist allerdings, dass insoweit die allgemeinen Zivilgerichte im Fall erforderlicher Duldungsklage zuständig sind, was insbesondere auch für vermieteten Wohnraum gilt.[1]

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