Sondereigentümer trägt nach Gemeinschaftsordnung die Instandhaltungspflicht

Obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums dem jeweiligen Wohnungseigentümer auf seine Kosten, hat er keinen Anspruch auf Ersatz der im Zuge der von ihm durchgeführten Sanierungsmaßnahmen entstandenen Schäden.

 
Praxis-Beispiel

Fensteraustausch

Ist der jeweilige Wohnungseigentümer nach der Gemeinschaftsordnung zur Instandsetzung der im Bereich seiner Sondereigentumseinheit vorhandenen Außenfenster verpflichtet, hat er sämtliche Kosten, die im Zuge eines erforderlichen Fensteraustauschs entstehen, selbst zu tragen (neben den Kosten des eigentlichen Fensteraustauschs z. B. auch Putz-, Tapezier- und Maleraufwand). Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Fensteraustausch durch anderweitige von den Wohnungseigentümern beschlossene Maßnahmen erforderlich wird. Müssen noch intakte Fenster etwa deshalb ausgetauscht werden, weil die Wohnungseigentümer eine Fassadendämmung beschließen, dann sind die Kosten für den Fensteraustausch von der Gemeinschaft zu tragen.[1]

Ausschluss/Kürzung des Aufopferungsanspruchs

Durch Beschluss kann der Ersatzanspruch des Wohnungseigentümers aus § 14 Nr. 4 WEG a. F. und § 14 Abs. 3 n. F. weder ausgeschlossen noch gekürzt werden.[2] Den Wohnungseigentümern fehlt die Beschlusskompetenz, dem einzelnen Wohnungseigentümer Leistungspflichten aufzuerlegen. Ihr fehlt aber auch die Beschlusskompetenz, dem Wohnungseigentümer Ansprüche gegen die übrigen Wohnungseigentümer oder die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu nehmen.[3] Durch Vereinbarung soll der Anspruch jedoch auszuschließen sein.[4] Nach diesseits vertretener Auffassung ist dies im Lichte von Art. 14 GG äußerst zweifelhaft. Freilich gilt im Übrigen fort, dass der Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sein wird und der Verwalter nicht ohne Legitimation durch Beschluss Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer erfüllen darf.

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