Überblick

Bereits bislang ordnet § 3 der Wohnungsgrundbuchverfügung (WGV) an, dass vereinbarte Veräußerungsbeschränkungen direkt aus dem Grundbuch ersichtlich sein müssen und insoweit nicht nur eine Bezugnahme auf die Bewilligung genügt. Das WEMoG selbst ordnet dies nunmehr ausdrücklich auch in § 7 Abs. 3 Satz 2 WEG n. F. an.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge