Bei Berufungen in den WE-Sachen des § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WEG n. F. gilt nach wie vor die Sonderregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes über die zentralen Berufungsgerichte. § 72 Abs. 2 GVG n. F. Rechtsmittel

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge