Sondernutzungsrechte können weiterhin vereinbart werden. Anstatt der Sondernutzungsrechte kann in Zukunft allerdings auch insbesondere an Kfz-Stellplätzen oder Garten- bzw. Terrassenflächen Sondereigentum begründet werden. | § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 WEG n. F. | Raumfiktion von (Außen-)Stellplätzen |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen