Der Möglichkeit der Streitverkündung wird künftig im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren größere Bedeutung zukommen, da nur noch die Rechtskrafterstreckung in Beschlussklagen gegenüber den Wohnungseigentümern geregelt ist, gegen den Verwalter ist sie gar nicht mehr geregelt. §§ 72 ff. ZPO

Rechtskrafterstreckung(allgemein)

RechtskrafterstreckungBeschlussklagen)

Streitverkündung

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