Die Möglichkeit der gerichtlichen Beschlussersetzung wird sich nicht mehr aus § 21 Abs. 8 WEG a. F. ergeben, das WEMoG stellt dafür die Beschlussersetzungsklage zur Verfügung. | § 44 Abs. 2 WEG n. F. | Beschlussersetzungsklage |
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