Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt künftig nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. | § 18 Abs. 1 WEG n. F. | Verwaltung des Gemeinschaftseigentums |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen