Nach wie vor trifft die Wohnungseigentümer die auf ihren Miteigentumsanteil beschränkte Außenhaftung gegenüber Gläubigern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 9a Abs. 4 WEG n.F. Außenhaftung der Wohnungseigentümer

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge