Die Möglichkeiten einer Kostenverteilungsänderung werden unter Geltung des WEMoG insoweit erweitert, als auch der Verteilungsschlüssel für Maßnahmen der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums dauerhaft einfach-mehrheitlich abgeändert werden kann. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n. F. Änderung der Kostenverteilung

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