Auch unter Geltung des WEMoG können die Wohnungseigentümer die Teilnahme am Lastschriftverfahren regeln. Sie können auch weiterhin über Gebühren bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren beschließen. § 28 Abs. 3 WEG n. F. Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren

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