Das WEMoG kennt nur noch den einfachen Mehrheitsbeschluss; besondere Mehrheitsquoren wird es mit Ausnahme von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F. für die Kostentragung baulicher Veränderungen nicht mehr geben. | § 25 WEG n. F. | Grundsätzlich einfache Mehrheit ausreichend |
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