§ 21 Abs. 7 WEG a. F., der u. a. die Kosten für einen besonderen Verwaltungsaufwand zum Gegenstand hatte, wird es nicht mehr geben; allerdings wird es nach wie vor möglich sein, dem Verwalter entstehenden Mehraufwand zu ersetzen. § 27 WEG n. F. Vergütungsregelungen

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