Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bleibt weiterhin prozesskostenhilfefähig, soweit eine Finanzierung der Verfahrenskosten auch durch einzelne Wohnungseigentümer nicht möglich ist. § 9a WEG n. F. Prozesskostenhilfe

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge