Das WEMoG kennt (mit Ausnahme von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG n. F.) keine qualifizierten Mehrheiten mehr; Beschlüsse werden stets einfach-mehrheitlich gefasst. § 25 Abs. 1 WEG n. F. Grundsätzlich einfache Mehrheit ausreichend

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