Bezahlung ist maßgebend
Grundsätzlich gilt bei allen Werbungskosten: Der Abzug ist in der Steuererklärung des Jahres vorzunehmen, in dem die Werbungskosten bezahlt werden. Eine Ausnahme machen hierbei nur die Abschreibungen und evtl. das Damnum/Disagio (s. a. Disagio).
Denken Sie daran, dass Sie auch die Werbungskosten, die vor der Fertigstellung oder Anschaffung eines Grundstücks bezahlt werden, in der Anlage V (für Vermietung und Verpachtung) zur Einkommensteuererklärung für das Jahr der Bezahlung geltend machen müssen.
Bei einer Banküberweisung gilt die Zahlung im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Bank als geleistet. Bei einem Scheck ist die Überreichung an den Empfänger bzw. die Aufgabe zur Post maßgebend.
Ausnahme
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die der Steuerpflichtige kurze Zeit vor Beendigung oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres bezahlt, sind in dem Kalenderjahr abzugsfähig, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Kurze Zeit ist in der Regel ein Zeitraum bis zu 10 Tagen.
Zahlung kurz nach Kalenderjahresende
Schuldzinsen für ein Darlehen, die bis zum 10.1.2021 bezahlt wurden, sind in der Anlage V der Einkommensteuererklärung für 2020 einzutragen.
Vorauszahlungen
Werden Werbungskosten (z. B. Zinsen) ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten vorausgezahlt, sind die Aufwendungen anteilig in den Jahren als Werbungskosten abziehbar, zu denen sie wirtschaftlich gehören.
Zinsen werden freiwillig in einer Rate gezahlt
Für ein endfälliges Darlehen mit Beginn der Laufzeit im Juli 2020 werden jährlich 480 EUR an Zinsen fällig. Die Zinsen sind je Quartal in Höhe von 120 EUR fällig. Aufgrund des geringen Gesamtzinsbetrags überweist D bereits im Juli 2020 die 480 EUR. Da kein wirtschaftlich vernünftiger Grund für die Einmalzahlung vorliegt, sind die Zinsen aufzuteilen. 240 EUR können als Werbungskosten in 2020 und 240 EUR in 2021 von den Einnahmen abgezogen werden.
Vorausbezahlte Erbbauzinsen
Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung (z. B. Erbbauzinsen), die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet werden, können nicht im Jahr der Bezahlung in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Sie müssen insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den sie geleistet werden. Ein sofortiger Werbungskostenabzug in voller Höhe ist nur bei einer Vorauszahlung für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren zulässig, vorausgesetzt, dass es sich nicht um einen Gestaltungsmissbrauch handelt (§ 11 Abs. 2 EStG). Das heißt: Für die Vorauszahlung müssen wirtschaftlich sinnvolle Gründe vorliegen.