Die Teilungserklärung von Bauträger T wird am 30.9.2015 vollzogen, indem das Grundbuchamt die Grundbuchblätter anlegt. Am 31.3.2016 wird der erste Käufer eingetragen. Am 30.6.2016 verkauft T einer E-GmbH im Rahmen eines Erwerbsvertrags ein Wohnungseigentum. Zugunsten der E-GmbH wird am 2.8.2016 eine Vormerkung eingetragen. Fraglich ist, ob die E-GmbH als eine werdende Wohnungseigentümerin angesehen werden kann.

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