2.2.1 Anspruch gegen den teilenden Eigentümer

Zunächst muss der Erwerber einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer haben. Rechtsgrund für diesen Anspruch muss nicht ausschließlich ein Kaufvertrag sein. Erfasst sind vielmehr sämtliche Verträge mit dem teilenden Eigentümer, die einen Anspruch auf Übertragung verleihen können, wie beispielsweise auch ein Schenkungsvertrag. Von § 8 Abs. 3 WEG ist dabei jeder Erwerb erfasst, unabhängig davon, wie viel Zeit seit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher oder dem Eigentumserwerb anderer Erwerber vergangen ist.[1]

2.2.2 Vormerkung

Weitere Voraussetzung nach § 8 Abs. 3 WEG ist, dass der Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist. Selbstverständlich müssen zunächst die Wohnungsgrundbücher überhaupt angelegt sein, wie sich aus § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG ergibt. Denn ohne Teilung kann Wohnungseigentum nicht entstehen. Solange also das Wohnungseigentum als sachenrechtliches Zuordnungsobjekt nicht existiert, können auch die Vorschriften des WEG nicht zur Anwendung kommen. Im Fall eines noch ungeteilten Grundstücks kann also eine entsprechende Vormerkung nicht eingetragen werden.

2.2.3 Übergabe

Für den von § 8 Abs. 3 WEG vorausgesetzten Besitz an den Räumen genügt es, wenn dem Erwerber die zum Sondereigentum gehörenden Räume übergeben wurden. Es kommt also weder auf die Übergabe, noch auf die Fertigstellung des gemeinschaftlichen Eigentums an. Weiter spielt auch die Übergabe von außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, auf die sich das Sondereigentum ggf. nach § 3 Abs. 2 WEG erstreckt, keine Rolle. Die Übergabe setzt voraus, dass dem Erwerber der Besitz an den Räumen eingeräumt ist, ihm also die Schlüssel zum Objekt übergeben wurden.

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